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   OLG Hamburg, 26.08.2004 - 3 U 52/03   

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https://dejure.org/2004,5845
OLG Hamburg, 26.08.2004 - 3 U 52/03 (https://dejure.org/2004,5845)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2004 - 3 U 52/03 (https://dejure.org/2004,5845)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. August 2004 - 3 U 52/03 (https://dejure.org/2004,5845)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JurPC

    UWG § 5
    Werbung gegenüber Fachpublikum

  • aufrecht.de

    Auf was muss sich der Unterlassungsantrag beziehen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behauptungen aus einer Werbebroschüre als isolierter Gegenstand eines Unterlassungsantrages ; Feststellung des Verkehrsverständnisses durch das Gericht ohne sachverständige Hilfe bei Vorliegen von Werbung an ein Fachpublikum ; Anbieten von Dienstleistungen auf dem Gebiet ...

  • Judicialis

    UWG § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5
    Unterlassungsantrag gegen isoliert und nicht in dem für das Verständnis maßgeblichen Kontext stehenden Behauptung aus einer Werbebroschüre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 318/98

    Das Beste jeden Morgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.08.2004 - 3 U 52/03
    Auszugehen ist vom Wortsinn der Angabe, d. h. nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis (BGH GRUR 2002, 182 - Das beste jeden Morgen, GRUR 2003, 247 - Thermal Bad).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 204/96

    Kontrollnummernbeseitigung - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.08.2004 - 3 U 52/03
    In anderen Fällen kann die Antragsbegründung ergeben, dass trotz des nach dem Wortlaut verallgemeinerten Antrages jedenfalls auch - gegebenenfalls sogar nur - die konkret stattgefundene Werbemaßnahme als Minus verboten sein soll (BGH GRUR 1999, 760 - Auslaufmodelle II, GRUR 1999, 1017 - Kontrollnummernbeseitigung I, WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise).
  • BGH, 11.12.2003 - I ZR 50/01

    Dauertiefpreise

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.08.2004 - 3 U 52/03
    In anderen Fällen kann die Antragsbegründung ergeben, dass trotz des nach dem Wortlaut verallgemeinerten Antrages jedenfalls auch - gegebenenfalls sogar nur - die konkret stattgefundene Werbemaßnahme als Minus verboten sein soll (BGH GRUR 1999, 760 - Auslaufmodelle II, GRUR 1999, 1017 - Kontrollnummernbeseitigung I, WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise).
  • BGH, 17.10.1996 - I ZR 153/94

    Wärme fürs Leben - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.08.2004 - 3 U 52/03
    (a) Die einen Rechtsstreit auslösende Wettbewerbshandlung ist nicht notwendigerweise Teil des Streitgegenstandes und nicht etwa stets als "selbstverständliches Minus" in dem durch eine Verallgemeinerung weiter gefassten Verbotsausspruch enthalten (BGH GRUR 1997, 308 - Wärme fürs Leben).
  • BGH, 03.12.1998 - I ZR 74/96

    Auslaufmodelle II - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.08.2004 - 3 U 52/03
    In anderen Fällen kann die Antragsbegründung ergeben, dass trotz des nach dem Wortlaut verallgemeinerten Antrages jedenfalls auch - gegebenenfalls sogar nur - die konkret stattgefundene Werbemaßnahme als Minus verboten sein soll (BGH GRUR 1999, 760 - Auslaufmodelle II, GRUR 1999, 1017 - Kontrollnummernbeseitigung I, WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise).
  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 89/00

    Thermal Bad

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.08.2004 - 3 U 52/03
    Auszugehen ist vom Wortsinn der Angabe, d. h. nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis (BGH GRUR 2002, 182 - Das beste jeden Morgen, GRUR 2003, 247 - Thermal Bad).
  • LG Hamburg, 29.06.2006 - 327 O 83/06

    Wettbewerbsverstoß: Spitzenstellungsbehauptung bezüglich eines

    Da nicht ersichtlich ist und auch von den Parteien nicht dargelegt wird, daß das Verkehrsverständnis der angesprochenen Werbekunden von dem Verkehrsverständnis des allgemeinen Verbrauchers abweicht, gehören auch die Mitglieder der Kammer zu den angesprochen Verkehrskreisen und können den Sachverhalt aus eigener Sachkunde beurteilen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 26.8.04, 3 U 52/03, WM 2005, 416).
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